FG München - Beschluss vom 26.06.2003
6 V 5495/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietzahlung an Gesellschafter

FG München, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 5495/02

DRsp Nr. 2003/10352

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietzahlung an Gesellschafter

Wird für zusätzlich angebaute Räume ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, so ist bei der Angemessenheitsprüfung ausschließlich auf den neuen Mietvertrag abzustellen und nicht darauf auf, ob die einzelnen Mietverhältnisse in ihrer Gesamtheit angemessen sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bestimmte, als Mietaufwand verbuchte Zahlungen der Antragstellerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002, den Bericht über die Außenprüfung vom 18. August 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der angegriffenen Bescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit teilweise in folgender Höhe auszusetzen:

Körperschaftsteuer 1996

22.351,00

DM

Solidaritätszuschlag 1996

1.673,47

DM

Körperschaftsteuer 1997

23.264,00

DM

Solidaritätszuschlag 1997

1.742,84

DM

Körperschaftsteuer 1998

25.005,00

DM

Solidaritätszuschlag 1998

1.373,84

DM

DM

entspricht

38.556,60

EUR.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.