BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VIII B 82/21
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1295
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1517/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerzicht auf eine Beweiserhebung zu einem entscheidungserheblichen SachverhaltWirkung einer Wahrunterstellung

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VIII B 82/21

DRsp Nr. 2022/14177

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verzicht auf eine Beweiserhebung zu einem entscheidungserheblichen Sachverhalt Wirkung einer Wahrunterstellung

NV: Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom FG nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der —ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende— materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.06.2021 – 13 K 1517/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.