BVerfG - Beschluß vom 15.01.1992
1 BvR 1466/91
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 39
DRsp IV(421)196Nr.1
NJW 1992, 1155
Rpfleger 1992, 259
WuM 1993, 239
ZMR 1992, 137
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 16.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91
LG Berlin, vom 19.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Räumungsschutz in Mietsachsen

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1466/91

DRsp Nr. 1993/20

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Räumungsschutz in Mietsachsen

1. § 765a Abs. 1 ZPO sieht nicht nur die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, sondern auch der - selbst vollständig und auf Dauer wirkenden - Untersagung der Zwangsvollstreckung vor.2. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können, wozu auch der Vollstreckungsschuldner selbst beizutragen hat.3. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen auch die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer geboten sein.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Räumungsschutz bei drohenden gesundheitlichen Schäden.