Das angegriffene Urteil läßt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Nur in diesem Umfang prüft das BVerfG die Entscheidung nach (vgl. BVerfGE 79, 292 >303<).
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