BVerfG - Beschluß vom 23.09.1992
1 BvR 1315/92
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 § 554a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 668
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 543/91

Verfassungsrechtliche Prüfung der Kündigung bei Zahlungsverzug - Jahresmietzins

BVerfG, Beschluß vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1315/92

DRsp Nr. 1996/19918

Verfassungsrechtliche Prüfung der Kündigung bei Zahlungsverzug - Jahresmietzins

Wird nach dem Mietvertrag ein Jahresmietzins geschuldet, ist die gerichtliche Auslegung des § 554 Abs. 1 BGB durch das Prozeßgericht, daß ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des Mieters erst dann vorliegt, wenn Rückstände zum Zeitpunkt von zwei Zahlungsterminen entstanden sind, verfassungsrechtlich unbedenklich; hat der Vermieter die fristlose Kündigung nicht auch auf § 554a BGB gestützt, braucht das Gericht auf diesen Kündigungsgrund nicht einzugehen.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 § 554a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das angegriffene Urteil läßt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Nur in diesem Umfang prüft das BVerfG die Entscheidung nach (vgl. BVerfGE 79, 292 >303<).