LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.05.2017
L 3 KA 22/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5e S. 1; SGG § 101 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 153/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAuslegung eines Vergleichs über die Reduzierung eines Richtgrößenregresses im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 22/16

DRsp Nr. 2017/11541

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Auslegung eines Vergleichs über die Reduzierung eines Richtgrößenregresses im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Zur Auslegung eines Vergleichs über die Reduzierung eines Richtgrößenregresses in Hinblick auf die Frage, ob damit die Überschreitung des Richtgrößenvolumens nach Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten um mehr als 25% als solche unangetastet geblieben ist.

Ein Vergleich, der gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 SGG geschlossen worden ist, um den geltend gemachten Anspruch vollständig zu erledigen, beinhaltet materiellrechtlich einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 54 Abs. 1 SGB X. Für dessen Auslegung gelten die gleichen Regeln wie für die Auslegung jedes anderen Vertrags, sodass auf die §§ 133, 157 BGB zurückzugreifen ist. Nach § sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Willenserforschung sind insbesondere der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Dabei können auch Umstände außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sein.