I.
Die mit am 12. Juli 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2006 eingelegte und begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 13. März 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2006, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit seiner Berufung richtet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 59.013,27 EUR und begehrt die Abweisung der Klage.
Er trägt vor:
Das Landgericht habe bereits den Sachverhalt falsch dargestellt, indem es bestrittene Behauptungen der Klägerin im Tatbestand als unstreitig aufgeführt und wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht aufgenommen habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird insoweit auf Seite 3-4 der Berufungsschrift vom 11. Juli 2006, Bl. 194, 195 Bd. I der Akten, verwiesen.
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