BGH - Urteil vom 16.06.2000
LwZR 18/99
Normen:
BGB § 281 Abs. 1, § 591b;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 194
NZM 2001, 336
WM 2000, 1970
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Brake,

Verjährung des Anspruchs auf Auskehr der Milchaufgabevergütung

BGH, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen LwZR 18/99

DRsp Nr. 2000/6072

Verjährung des Anspruchs auf Auskehr der Milchaufgabevergütung

»Der Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ 135, 284 ff.) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht darauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer Amtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2304 f.) sind nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 281 Abs. 1, § 591b;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinerbin der L. P., die mit Vertrag vom 4. Juli 1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das Pachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde danach an die Klägerin zurückgegeben.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung von 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm sie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 1998 zurück.