Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß am 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., einen Gleisanschlußvertrag.
Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten auszugsweise:
"§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen
Stellt die Bundesbahn für den Anschluß Gelände, Stoffe oder Anlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen.
§ 32 Kündigung des Gleisanschlußvertrages
Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet werden können."
§ 33 Wegräumen des Anschlusses
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