BGH - Urteil vom 10.04.2002
XII ZR 217/98
Normen:
BGB a.F. § 558 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 605
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Verjährung des Anspruchs auf Rückbau eines Gleisanschlusses

BGH, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 217/98

DRsp Nr. 2002/7110

Verjährung des Anspruchs auf Rückbau eines Gleisanschlusses

Der Anspruch der Deutschen Bahn auf Rückbau eines auf Bahngelände verlegten Gleisanschlusses unterliegt der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F.

Normenkette:

BGB a.F. § 558 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß am 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H., einen Gleisanschlußvertrag.

Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten auszugsweise:

"§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen

Stellt die Bundesbahn für den Anschluß Gelände, Stoffe oder Anlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen.

§ 32 Kündigung des Gleisanschlußvertrages

Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet werden können."

§ 33 Wegräumen des Anschlusses