BGH - Beschluss vom 12.12.2023
VIII ZR 22/23
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 75/19
LG Köln, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 124/21

Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache

BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 22/23

DRsp Nr. 2024/1656

Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache

Der Revisionsführer muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.840,84 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte war gemeinsam mit seiner Ehefrau, der am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten vormaligen Erstbeklagten, Mieter einer Fünfzimmerwohnung der Klägerin in F. . Nach dem Auszug der Mieter forderte die Klägerin sie zur Beseitigung von Schäden in der Wohnung und dem zugehörigen Garten auf.

Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau darauf nicht reagierten, leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schäden und zur Ermittlung der Instandsetzungskosten ein.