OLG Dresden - Urteil vom 17.04.2007
5 U 8/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 548 Abs. 1 § 836 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1603
NZM 2007, 803
ZMR 2007, 691
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 392/06

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Verletzung der Obhutspflicht und Schädigung Dritter

OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 5 U 8/07

DRsp Nr. 2008/23840

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Verletzung der Obhutspflicht und Schädigung Dritter

»Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Erstattung von Schäden, die entstanden sind, weil der Mieter seiner Obhutspflicht in Bezug auf das Mietobjekt nicht nachgekommen ist, und für die der Vermieter geschädigten Dritten (nach § 836 BGB) Ersatz geleistet hat, verjähren grundsätzlich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB. «

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 548 Abs. 1 § 836 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Ersatz eines Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass ein offen stehendes Fenster im Mietobjekt des Beklagten zerbrach und die herunterfallenden Glasscheiben zwei Taxis beschädigten, deren Eigentümer den Ersatz der Reparaturkosten gegen den Kläger als Gebäudeeigentümer und Vermieter durchgesetzt haben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, was der Kläger mit seiner Berufung bekämpft.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger zu. Verjährung ist nicht eingetreten.