I. Der Kläger verlangt Ersatz eines Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass ein offen stehendes Fenster im Mietobjekt des Beklagten zerbrach und die herunterfallenden Glasscheiben zwei Taxis beschädigten, deren Eigentümer den Ersatz der Reparaturkosten gegen den Kläger als Gebäudeeigentümer und Vermieter durchgesetzt haben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, was der Kläger mit seiner Berufung bekämpft.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger zu. Verjährung ist nicht eingetreten.
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