OLG Dresden - Urteil vom 15.08.2018
5 U 539/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1368
MietRB 2018, 294
ZMR 2018, 997
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 891/17

Verlängerung eines Mietvertrages durch Ausübung einer vertraglichen Option durch den Mieter bei Widerspruch des Vermieters gegen die Verlängerung des Mietvertrages aufgrund einer Verlängerungsklausel

OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 539/18

DRsp Nr. 2018/11315

Verlängerung eines Mietvertrages durch Ausübung einer vertraglichen Option durch den Mieter bei Widerspruch des Vermieters gegen die Verlängerung des Mietvertrages aufgrund einer Verlängerungsklausel

Treffen in einem Gewerberaummietvertrag eine Verlängerungsklausel und eine Verlängerungsoption für den Mieter aufeinander und hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrages verhindern.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 02.03.2018 (4 O 891/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Werbefläche.

Die Beklagte schloss mit der damaligen Eigentümerin des Grundstückes T. x in A. am 05.12.2007 einen Mietvertrag (Anlage K 1) über die Nutzung einer Werbefläche an der zur Straßenseite gelegenen Giebelaußenfront des auf dem Grundstück aufstehenden Wohngebäudes zu einer jährlichen Miete von 600,00 EUR. Im Mietvertrag ist in § 5 (Vertragsdauer/Kündigung) geregelt: