KG - Beschluss vom 17.03.2020
13 U 6/19
Normen:
BGB § 320 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 6/16

Verlangen auf Zustimmung zur Freigabe eines auf einem Notaranderkonto hinterlegten KaufpreisrestesEinrede des nicht erfüllten VertragesAuslegung von WillenserklärungenBelastung eines Grundstück mit Grunddienstbarkeiten

KG, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 13 U 6/19

DRsp Nr. 2022/4780

Verlangen auf Zustimmung zur Freigabe eines auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisrestes Einrede des nicht erfüllten Vertrages Auslegung von Willenserklärungen Belastung eines Grundstück mit Grunddienstbarkeiten

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 40 O 6/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streitverkündung verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.

Das angefochtene Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungswert wird auf 86.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht ihn mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2019 verpflichtet hat, zuzustimmen, dass ein auf dem Notaranderkonto des Notars M hinterlegter Restkaufpreis zu dessen UR-Nr. ..... in Höhe eines Teilbetrages von 86.000 € zur Auszahlung an den Kläger freigegeben wird.