Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streitverkündung verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.
Das angefochtene Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungswert wird auf 86.000 € festgesetzt.
I.
Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht ihn mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2019 verpflichtet hat, zuzustimmen, dass ein auf dem Notaranderkonto des Notars M hinterlegter Restkaufpreis zu dessen UR-Nr. ..... in Höhe eines Teilbetrages von 86.000 € zur Auszahlung an den Kläger freigegeben wird.
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