OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2023
24 U 47/22
Normen:
BGB § 305b; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1511
MietRB 2023, 324
NJW-Spezial 2023, 705
NZM 2023, 885
NJW-RR 2024, 16
MK 2024, 24
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/21

Verletzung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzabrede als Mietmangel gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 24 U 47/22

DRsp Nr. 2024/2482

Verletzung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzabrede als Mietmangel gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Die Verletzung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzabrede kann einen Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen und eine Minderung der Miete herbeiführen. 2. Eine Konkurrenzschutzabrede, die das Verbot der Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte regelt, die eine "weitere gleichartige physiotherapeutische Praxis" betreiben wollen, erfasst nicht einen Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanischer Chiropraktik, weil es sich insoweit um nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs wie folgt abgeändert:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 32.970,00 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 31.400,00 seit dem 1. September 2021 und aus EUR 1.570,00 seit dem 4. September 2021 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 32.970,00 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 31.400,00 seit dem 1. September 2021 und aus EUR 1.570,00 seit dem 4. September 2021 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.