BFH - Urteil vom 16.09.2004
VI R 25/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 104
BB 2005, 34
BB 2005, 480
BFH/NV 2005, 279
BFHE 2007, 457
BStBl II 2006, 10
DB 2005, 87
DStR 2005, 59
NJW 2005, 703
NVwZ 2005, 728
NZA-RR 2005, 265
NZM 2005, 151
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/99

Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit - Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VI R 25/02

DRsp Nr. 2004/20501

Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit - Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit

»Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe: