FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2003
9 K 5532/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1270

Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Gemischte Nutzung; Selbständige Wirtschaftsgüter; Darlehenszuordnung; Zwischenfinanzierung - Direkte Zuordnung von Schuldzinsen bei Kauf eines teilweise vermieteten und teilweise eigengenutzten Gebäudes zu einem Gesamtkaufpreis

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 5532/99 E

DRsp Nr. 2004/6100

Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Gemischte Nutzung; Selbständige Wirtschaftsgüter; Darlehenszuordnung; Zwischenfinanzierung - Direkte Zuordnung von Schuldzinsen bei Kauf eines teilweise vermieteten und teilweise eigengenutzten Gebäudes zu einem Gesamtkaufpreis

1. Ein über das Verhältnis der Nutzflächen hinausgehender Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei teilweiser Vermietung und Selbstnutzung eines Gebäudes setzt voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen - etwa durch Aufteilung im Kaufvertrag - zugeordnet werden und der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist. 2. Die vorherige Zwischenfinanzierung des Gesamtkaufpreises über ein Kontokorrentkonto spricht nicht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einkünftedienlichen Anschaffungskosten und Kreditaufnahme, wenn diese Zwischenfinanzierung teilweise mit einem dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnenden Darlehen abgelöst wird. 3. Soweit der der Vermietung dienende Kaufpreisanteil nicht überschritten wird, ist eine hiervon abweichende Höhe des zugehörigen Darlehens unschädlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: