VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
1 CS 17.843
Normen:
DSchG Art. 4 Abs. 1 S. 1; DSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; DSchG Art. 4 Abs. 3 S. 3; DSchG Art. 6 Abs. 2; DSchG Art. 20; DSchG Art. 22; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 S 16.5893

Verpflichtung des Eigentümers zur Erneuerung der Dacheindeckung einer denkmalgeschützten Kapelle; Darlegung von Instandsetzungsarbeiten; Zumutbarkeit des Bauunterhalts

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 1 CS 17.843

DRsp Nr. 2017/12917

Verpflichtung des Eigentümers zur Erneuerung der Dacheindeckung einer denkmalgeschützten Kapelle; Darlegung von Instandsetzungsarbeiten; Zumutbarkeit des Bauunterhalts

1. Nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 DSchG können Eigentümer verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen iSd. Art. 4 Abs. 1 S. 1 DSchG ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist. Die angeordneten Erhaltungsmaßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein und dürfen daher nicht lediglich unzureichende Maßnahmen umfassen. Sie sind auf das umständehalber Notwendige zu beschränken.2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind Kosten des in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalts nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Belastungen, die auf das ungehinderte Fortwirken von Schadensursachen zurückzuführen sind.3. Der Bauunterhalt ist dem Eigentümer grundsätzlich ohne Ausgleichanspruch nach Art. 20 DSchG oder Zuwendungen nach Art. 22 DSchG zuzumuten, zumal er Steuererleichterungen in Anspruch nehmen kann.

Tenor

I. II. III.