KG - Urteil vom 31.10.2016
8 U 176/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; SGB VIII § 76; AG KJHG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 55/13

Verpflichtung des Nutzers eines Gebäudes zur Beseitigung eines Wasserschadens

KG, Urteil vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 8 U 176/15

DRsp Nr. 2017/5004

Verpflichtung des Nutzers eines Gebäudes zur Beseitigung eines Wasserschadens

Dem Nutzer, dem im Rahmen öffentlicher Förderung Räumlichkeiten entgeltfrei überlassen werden und der nur die Betriebskosten zu tragen hat, können Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam auferlegt werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.7.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 12 O 55/13 - geändert und das Versäumnisurteil vom 15.1.2015 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.235,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2.9.2013 zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Säumnis im Termin am 15.1.2015 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leisten, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; SGB VIII § 76; AG KJHG § 47 Abs. 3;

Gründe:

I.