BGH - Beschluß vom 28.01.2003
VI ZB 29/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 1 S. 4 § 85 Abs. 2 §§ 233 234 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

BGH, Beschluß vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VI ZB 29/02

DRsp Nr. 2003/4090

Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß es für den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat und daß im Falle des Eingangs bei einem unzuständigen Gericht dieses grundsätzlich nur verpflichtet ist, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ob diese Grundsätze eingehalten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 522 Abs. 1 S. 4 § 85 Abs. 2 §§ 233 234 ;

Gründe:

I. Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am 22. Februar 2002, abgewiesen worden.