OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2021
7 U 81/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 145; BGB §§ 535 ff.; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 294/19

Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender ErfolgsaussichtÜberraschende Klausel in den Allgemeinen GeschäftsbedingungenIntransparente Regelung in AGBUnangemessene Benachteiligung in AGBVerschulden bei Anbahnung eines VertragsBestehen von Aufklärungs- und Informationspflichten bei Verträgen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 81/21

DRsp Nr. 2023/7974

Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht Überraschende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Intransparente Regelung in AGB Unangemessene Benachteiligung in AGB Verschulden bei Anbahnung eines Vertrags Bestehen von Aufklärungs- und Informationspflichten bei Verträgen

Wenn der Mieter mehrfach auf die Mindestmietzeit hingewiesen wurde und er zudem ausdrücklich bestätigt hat, die Hinweise gelesen zu haben, ist ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Regelungen des BGB nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen Hinweis- und Informationspflichten betrifft eher ein etwaiges Verschulden bei Anbahnung eines Vertrages. Insoweit sind aber strenge Maßstäbe anzulegen.

Der Antrag des Beklagten, ihm für die von ihm beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 145; BGB §§ 535 ff.; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil eine Anfechtung des ihm ungünstigen Urteils keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 I 1 ZPO). Keiner der von ihm - wiederholt - angesprochenen Gesichtspunkte, eignet sich, das Urteil im Ergebnis in Frage zu stellen.