BayObLG - Beschluss vom 28.02.2002
4 St RR 17/02
Normen:
StGB § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 40
JR 2003, 206
NStZ-RR 2002, 297

Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen wegen gleichartiger Taten

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 17/02

DRsp Nr. 2002/11129

Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen wegen gleichartiger Taten

»Sind in einem Urteil mehrere selbständige (Gesamt-) Freiheitsstrafen wegen gleichartiger Taten zu verhängen, so kann die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ihre Vollstreckung gebietet, nur einheitlich beantwortet werden.«

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte ist Mieter zweier Wohnungen im gleichen Anwesen in M. Die eine ist ca. 80m² groß; die für sie zu zahlende monatliche Inklusivmiete bewegte sich in den Jahren 1995 mit 1998 zwischen mindestens 1146 DM und mindestens 1200 DM. Die bewohnbare Fläche der anderen betrug ab 1992 ca. 60m² zuzüglich ca. 40m² Nebenflächen. Ihre Monatsmiete betrug zum 1.5.1990 530 DM inklusive Nebenkosten mit einer vereinbarten Staffelmieterhöhung von 15 DM pro Jahr.