BAG - Urteil vom 25.10.2017
4 AZR 684/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 640/14
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2418/13

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des ArbeitsvertragesAbgrenzung von Wissens- und WillenserklärungWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 684/14

DRsp Nr. 2018/4499

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des Arbeitsvertrages Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 640/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche des Klägers für den Zeitraum von April bis September 2013.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 28. April 1999 seit dem 1. Mai 1999 zunächst als Haustischler und zuletzt als Leiter der Hausmontage beschäftigt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 1. Mai 1999 als Haustischler eingestellt.

2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt. ...