Das mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 und 4. Mai 2007 vom Kläger eingelegte einheitliche Rechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, vor § 511 ZPO Rdnr. 30) zulässig und von dem Senat als Berufung zu behandeln (vgl. Zöller, a.a.O. Rdnr. 33).
Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Rechtsmittelbegründung nicht entkräftet worden sind.
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