LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
25 Sa 331/12
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 4 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 3; SGB V § 144 Abs. 4; SGB V § 147 Abs. 2; SGB V § 150 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9576/11

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 25 Sa 331/12

DRsp Nr. 2012/23837

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Das Land Berlin hat mit der Erklärung des für seinen Ressortbereich zuständigen Senators vom 20.04.1998 eine Gesamtzusage gegenüber allen im Bereich Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgegeben und ihnen ein Rückkehrrecht eingeräumt; die ausdrückliche Annahme dieses Vertragsangebotes war nach § 151 BGB entbehrlich. 2. Der vertragliche Anspruch auf Wiedereinstellung bei dem Land Berlin umfasst auch den Fall der Schließung der durch Fusion der beiden Betriebskrankenkassen in Berlin (BKK B.) und Hamburg entstandenen C. BKK; das ergibt eine Auslegung der Gesamtzusage vom 20.4.1998. 3. Einem Arbeitnehmer der C. BKK ist es nicht zuzumuten, vor Geltendmachung des Rückkehrrechts den Ausgang von Bestandsstreitigkeiten gegebenenfalls über drei Instanzen abzuwarten, obwohl seine Arbeitgeberin, die C. BKK, unstreitig nicht mehr existiert. 4. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Anrechnung der bei der BKK B. verbrachten Beschäftigungszeit aufgrund des durch Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16.06.2004 und des Landes Berlin vom 21.06.2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrags zugunsten Dritter, dessen Inhalt als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu bewerten ist.