LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2012
2 Sa 9/12
Normen:
GG Art 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7687/11

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 9/12

DRsp Nr. 2012/23850

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Mit der Erklärung des Senators für Inneres vom 20.04.1998, dass der Senat von Berlin denjenigen Beschäftigten, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt, ist der Arbeitnehmerin einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zugesagt worden. 2. Dieses Rückkehrrecht ist nicht bereits zum Zeitpunkt der Fusion der BKK B. mit der BKK H. "aufgebraucht"; eine solche Begrenzung kann dem Schreiben vom 20.04.1998 nicht entnommen werden. 3. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts ist nicht von der rechtskräftigen Feststellung abhängig, dass ein Arbeitsverhältnis zu der durch Fusion der "BKK B." und "BKK.H". entstandenen Betriebskrankenkasse nicht (mehr) besteht.

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) (2 Sa 9/12) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2011 - 58 Ca 7687/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin (2 Sa 245/12) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2011 - 58 Ca 7687/11 - geändert: