LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2012
2 Sa 9/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7687/11

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 9/12 - Aktenzeichen 2 Sa 245/12

DRsp Nr. 2013/7704

Vertragliches Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Durch die schriftliche Erklärung des Senators für Inneres vom 20.04.1998 hat der Senat von Berlin denjenigen Beschäftigten, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, einzelvertraglich ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung oder Auflösung der BKK Berlin eingeräumt. 2. Das vom Land Berlin zugesagte Rückkehrrecht war nicht bereits zum Zeitpunkt der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg "aufgebraucht"; eine solche Begrenzung kann dem Schreiben vom 20.04.1998 nicht entnommen werden, da aus Sicht der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt nicht zweifelhaft sein konnte, dass das Rückkehrrecht zum Land Berlin von denkbaren und gegebenenfalls erwartbaren Veränderungen auf Seiten der Betriebskrankenkasse nicht betroffen sein wird.

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) (2 Sa 9/12) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2011 - 58 Ca 7687/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin (2 Sa 245/12) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2011 - 58 Ca 7687/11 - geändert: