LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
25 Sa 331/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328; BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 142 Abs. 2; SGB V § 152; SGB V § 153; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9576/11

Vertragliches Rückkehrrecht zum Land Berlin nach Schließung der C. BKK

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 25 Sa 331/12 - Aktenzeichen 25 Sa 472/12

DRsp Nr. 2013/7701

Vertragliches Rückkehrrecht zum Land Berlin nach Schließung der C. BKK

1. Unter Berücksichtigung der Interessenlage kann das Schreiben des beklagten Landes vom 20.04.1998 nicht dahin verstanden werden, dass das zugesagte Rückkehrrecht nur für die Dauer der Existenz der juristischen Person BKK Berlin und nicht auch für die durch Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg entstandenen C. BKK gelten sollte. 2. Aufgrund des durch Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16.06.2004 und des beklagten Landes vom 21.06.2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrags zugunsten Dritter, dessen Inhalt als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu bewerten ist, besteht auch ein Anspruch auf Anrechnung der bei der BKK Berlin verbrachten Beschäftigungszeit.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 58 Ca 9576/11 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 58 Ca 9576/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst: