LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.09.2017
2 Sa 28/17
Normen:
BGB § 362; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1512/16

Vertragsauslegung; Erfüllung; Entgeltanspruch; Nebenabrede; Darlegungslast - Streitige Zuordnung von Entgeltelementen auf die Normalleistung des Arbeitgebers bei zusätzlicher Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Rahmen des Rettungsdienstes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 28/17

DRsp Nr. 2018/5217

Vertragsauslegung; Erfüllung; Entgeltanspruch; Nebenabrede; Darlegungslast - Streitige Zuordnung von Entgeltelementen auf die Normalleistung des Arbeitgebers bei zusätzlicher Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Rahmen des Rettungsdienstes

Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, unter welchen Bedingungen ein regelmäßig gezahltes Entgeltelement als Teilerfüllung des Entgeltanspruchs für die Normalleistung angesehen werden kann, wenn zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsverhältnis als Anästhesieschwester weitere Leistungen im Rettungsdienst erbracht werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien hatten im Rahmen einer Zahlungsklage im laufenden Arbeitsverhältnis um die Frage gestritten, ob die Entgeltregelungen aus dem DRK-Reformtarifvertrag (DRK-ReformTV) auf ihr Arbeitsverhältnis kraft einer arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung Anwendung finden. Im Berufungsrechtszug streiten sie noch um die Frage, welche Elemente der tatsächlichen monatlichen Entgeltzahlungen auf den Anspruch auf Tarifentgelt nach dem DRK-ReformTV anzurechnen sind.