OLG Stuttgart - Urteil vom 12.05.2016
1 U 133/13
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 119/13

Vertragspartner eines Kaufvertrages über ein WohnmobilRechtliche Einordnung des Umtauschs des ursprünglich gelieferten Wohnmobils gegen ein neu hergestelltes mit AufpreisMängel eines WohnmobilsRücktritt vom Vertrag wegen Stehenbleibens des Frontrollos beim Hochfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 1 U 133/13

DRsp Nr. 2016/15447

Vertragspartner eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil Rechtliche Einordnung des Umtauschs des ursprünglich gelieferten Wohnmobils gegen ein neu hergestelltes mit Aufpreis Mängel eines Wohnmobils Rücktritt vom Vertrag wegen Stehenbleibens des Frontrollos beim Hochfahren

Zur Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs. Vertragspartner, wenn der Hersteller seine Wohnmobile über ein Händlernetz verkauft. Stehenbleibendes Frontrollo als erheblicher Mangel. Berechnung von Nutzungsvorteilen bei Wohnmobilen.

1. Hat der Käufer unmittelbar mit dem Hersteller eines Wohnmobils bzw. einem bei diesem angestellten Verkäufer über den Kauf verhandelt, ein solches bei diesem bestellt und hat der Hersteller das Zustandekommen des Vertrages bestätigt, so kommt ein Kaufvertrag unmittelbar mit dem Hersteller und nicht mit einem Vertragshändler zustande. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsbestätigung auf Briefpapier eines Vertragshändlers erfolgt, die Voraussetzungen der Stellvertretung aber nicht dargetan sind. 2. Einigt sich der Hersteller des Wohnmobils mit dem Käufer aus Anlass von Mängelrügen und vergeblichen Reparaturversuchen über die Lieferung eines neu hergestellten Wohnmobils gegen Zahlung eines Aufpreises, so ist dies rechtlich nicht als Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages, sondern als eine Ersatzlieferung i.S. von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB einzuordnen.