Vertretung des Kindes bei Mietvertragsabschluss mit Vater
BFH, vom 23.04.1992 - Aktenzeichen IV R 46/91
DRsp Nr. 1994/6964
Vertretung des Kindes bei Mietvertragsabschluss mit Vater
»a. Der Vater ist an der Vertretung seiner Tochter bei Abschluß eines Mietvertrages mit sich selbst gehindert. Das Kind muß vielmehr bei Abschluß des Mietvertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden.b. Deshalb ist eine steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einem minderjährigen Kind als Vermieter und seinem Vater als Mieter nur dann möglich, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten ist.«