BGH - Urteil vom 31.05.2000
XII ZR 41/98
Normen:
BGB § 542 Abs. 1, § 543 S. 1, § 539 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 82
MDR 2000, 1004
NJW 2000, 2663
NZM 2000, 825
WM 2000, 1965
WuM 2000, 416
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 41/98

DRsp Nr. 2000/5263

Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer Feststellungsklage

»a) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 539 BGB. b) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 542 Abs. 1, § 543 S. 1, § 539 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten - der Generalmieterin - in einem damals noch nicht fertiggestellten Einkaufszentrum Räume zum Betrieb einer Gaststätte gemietet. Die Laufzeit des Vertrages sollte 15 Jahre betragen. Die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen sind in mehreren Urkunden enthalten, zuletzt in einem "Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag", den die Klägerin am 8. Februar 1982 und die Beklagte am 16. Februar 1982 unterschrieben hat. Das Lokal wurde am 8. April 1983 an die Klägerin übergeben und von ihr in der Folgezeit als Speisegaststätte untervermietet.