BGH - Beschluss vom 21.02.2012
VIII ZR 146/11
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1; ZPO § 314;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1227
NZM 2012, 677
ZMR 2012, 616
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 489/09
LG Köln, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 158/10

Verwirkung einer Betriebskostennachforderung bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung erst nach dreieinhalb Jahren nach Abrechnung derselben

BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 146/11

DRsp Nr. 2012/8782

Verwirkung einer Betriebskostennachforderung bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung erst nach dreieinhalb Jahren nach Abrechnung derselben

Das Rechtsinstitut der Verwirkung bleibt auch nach der durch das Mietrechtsreformgesetz (2001) eingeführten Frist des § 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB, nach deren Ablauf der Vermieter mit Nebenkostennachforderungen ausgeschlossen ist, anwendbar. Allerdings kommt eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1; ZPO § 314;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die Ausübung eines Rechts verwirkt ist, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 15).