LAG München - Urteil vom 21.01.2016
2 Sa 618/15
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 14760/13

Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung kraft betrieblicher Übung durch Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung

LAG München, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 618/15

DRsp Nr. 2018/14653

Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung kraft betrieblicher Übung durch Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung

Ein Anspruch der Klagepartei auf die Gewährung eines sog. Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung ist nicht gegeben, da diese mit ihrer Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in ein neues Versorgungssystem rechtswirksam auf diese verzichtet hat.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Endurteil wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt insbesondere darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.

Die Klagepartei ist seit dem 25.07.1994 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 4.535,-- Euro beschäftigt.