BFH - Beschluss vom 26.02.2003
V B 178/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 lit. a §§ 9 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 951

Verzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen V B 178/02

DRsp Nr. 2003/7465

Verzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann dadurch erfolgen, dass der leistende Unternehmer die Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet oder dass er den Umsatz in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt.2. Die Abrechnung kann auch durch Gutschrift erfolgen. Der leistende Unternehmer behandelt in diesem Fall den steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, indem er (oder eine von ihm beauftragte Person) die Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis gemäß § 14 Abs. 5 UStG entgegennimmt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 lit. a §§ 9 14 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 1988 ein Erbbaurecht mit einem Gebäude, das an ein Autohaus (S-GmbH) vermietet war. Die Veräußerin hatte auf die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Mietumsätze verzichtet. Der Kläger bediente sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses der Hausverwaltung (M). Die S-GmbH erteilte M Gutschriften über die Mieten mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Im Juni 1993 teilte M der S-GmbH eine Pachterhöhung unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer mit.