BGH - Urteil vom 05.10.2000
I ZR 237/98
Normen:
UWG § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2001, 68
GRUR 2001, 260
MDR 2001, 523
NJW 2001, 371
ZMR 2001, 95
ZfIR 2001, 555
wrp 2001, 148
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Vielfachabmahner; Mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen I ZR 237/98

DRsp Nr. 2000/10184

Vielfachabmahner; Mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.«

Normenkette:

UWG § 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beklagte warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit einer Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim, die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".

Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er beanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung verstoße.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat der Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.

Der Kläger hat beantragt,