BGH - Beschluß vom 23.02.2000
XII ZR 77/98
Normen:
BGB § 164 ; ZPO § 80 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 76
BGHR BGB § 167 Abs. 1 Prozeßvollmacht 1
NJW-RR 2000, 745
NZM 2000, 382
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Vollmacht zur Entgegennahme einer Kündigungserklärung

BGH, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen XII ZR 77/98

DRsp Nr. 2000/2416

Vollmacht zur Entgegennahme einer Kündigungserklärung

Eine einem Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte Prozeßvollmacht schließt regelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung ein.

Normenkette:

BGB § 164 ; ZPO § 80 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine einem Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte Prozeßvollmacht regelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung einschließt (Grapentin in Bub/Treier, Handbuch 3. Aufl. IV Rdn. 25 m.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 81 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 53, 212 zu dem vergleichbaren Fall der Kündigung eines Darlehens; a.A. - ohne Begründung - Sonnenschein, NJW 1990, 17, 24). Es handelt sich um eine sogenannte Außenvollmacht, weil der Prozeßgegner den gesamten ihm bekannten Umständen entnehmen kann und darf, daß eine entsprechende Vollmacht erteilt worden ist (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl. § 167 Rdn. 10 ff. m.N.).