Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine einem Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte Prozeßvollmacht regelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung einschließt (Grapentin in Bub/Treier, Handbuch 3. Aufl. IV Rdn. 25 m.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 81 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 53,
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