Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichterfüllung der in dem vollstreckbaren durch das Landgericht am 6. Januar 2007 protokollierten Vergleich der Parteien titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, in der Halle K., H. (Mietobjekt) eine Entfeuchtung/Entlüftung für die Aquarien herzustellen, hat in der Sache aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und insbesondere des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. April 2007 keinen Erfolg.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
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