BGH - Beschluß vom 14.02.2003
IXa ZB 10/03
Normen:
ZPO § 885 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 707
ZMR 2004, 734
Vorinstanzen:
LG Göttingen,

Vollstreckung der Räumung und Herausgabe eines Altenwohnheims

BGH, Beschluß vom 14.02.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 10/03

DRsp Nr. 2003/5201

Vollstreckung der Räumung und Herausgabe eines Altenwohnheims

Hat der Schuldner an den Gläubiger ein bebautes Grundstück herauszugeben, auf dem ein Altenwohnheim betrieben wird, so genügt er seiner Räumungs- und Herausgabepflicht, wenn er dem Gläubiger den Besitz verschafft. Diese Verpflichtung ist nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Soweit daneben Vorkehrungen zu treffen sind, um den Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem neben der geschuldeten Herausgabe der Mietsache keine eigenständige Bedeutung zu. Dies betrifft allein die vertraglichen Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Heimbewohnern und bedarf nicht der gesonderten Vollstreckung.

Normenkette:

ZPO § 885 ;

Gründe: