BGH - Beschluß vom 14.08.2002
XII ZR 139/02
Normen:
ZPO §§ 712 719 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.08.2002 - Aktenzeichen XII ZR 139/02

DRsp Nr. 2002/11584

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Ein unersetzlicher Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn es sich nicht um einen solchen handelt, der regelmäßig mit der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil verbunden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat der Beklagten mit Mietverträgen vom 18. Oktober 2000 in der Stuttgarter Markthalle einen 33 m² großen Standplatz sowie zwei Lagerräume im Untergeschoß vermietet. Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat sie die ordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt. Die Beklagte will die Kündigung nicht akzeptieren und wendet u.a. ein, die Kündigung verstoße gegen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Gemeindeordnung, sie sei rechtsmißbräuchlich und diskriminierend und verletze außerdem die Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf freie Religionsausübung.