BGH, Beschluß vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 173/02
DRsp Nr. 2002/12758
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt im revisionsverfahren regelmäßig nur in Betracht, wenn der Schuldner es nicht versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.