BGH - Beschluß vom 13.03.2003
XII ZR 144/00
Normen:
ZPO §§ § 712, 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1009
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 144/00

DRsp Nr. 2003/5860

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Revisionsverfahren regelmäßig nur dann in betracht, wenn der Schuldner bereits er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Normenkette:

ZPO §§ § 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1 m.N.).