BVerfG - Beschluß vom 25.09.2003
1 BvR 1920/03
Normen:
ZPO § 765a ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 236
NVwZ 2004, 473
WuM 2004, 81
ZMR 2004, 46
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 328 T 47/03
AG Hamburg-Altona, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 323 K 35/98

Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren; Berücksichtigung schwerwiegender Erkrankungen des Vollstreckungsschuldners

BVerfG, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1920/03

DRsp Nr. 2003/12471

Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren; Berücksichtigung schwerwiegender Erkrankungen des Vollstreckungsschuldners

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auf die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen.2. Auch soweit eine lebensbedrohliche Erkrankung in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzustellen ist, ist der Vollstreckungsschuldner gehalten, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht.

Normenkette:

ZPO § 765a ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die auf Betreiben von zwei Banken, des Finanzamts und der Eigentümergemeinschaft unter anderem wegen rückständiger Wohngelder zwangsversteigert werden soll.

Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzgefäßerkrankung, der Herzmuskel ist infarktgeschädigt. Seit etwa 1997 wird eine fortschreitende Arteriosklerose (Kalkablagerungen in den Blutgefäßwänden) diagnostiziert.