BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 59/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, § 2 Abs. 2 Satz 2; BGB § 535, § 675 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2517
BB 2023, 2653
DB 2023, 2607
DStR 2023, 2400
DStRE 2023, 1400
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2762/19

Voraussetzungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Aufwendungen einer Organgesellschaft für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an UrlauberAbgrenzung von Mietvertrag und Vermittlungsvertrag mit GeschäftsbesorgungscharakterVoraussetzungen der Zuordnung der Ferienimmobilien zum Anlagevermögen des Anbieters

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 59/20

DRsp Nr. 2023/13455

Voraussetzungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Aufwendungen einer Organgesellschaft für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber Abgrenzung von Mietvertrag und Vermittlungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter Voraussetzungen der Zuordnung der Ferienimmobilien zum Anlagevermögen des Anbieters

1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist.2. Ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Ferienimmobilienanbieter und dem Objekteigentümer einen Mietvertrag oder einen Vermittlungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellt, hängt vom Inhalt und der Durchführung des geschlossenen Vertrags ab. Für die Einordnung als Mietvertragsverhältnis spricht insbesondere, dass der Anbieter die Objekte im eigenen Namen vermarktet und vom Eigentümer keine Vermittlungsprovision erhält, sondern diesem ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlt.