BFH - Urteil vom 04.10.2016
IX R 8/16
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 530, § 535, § 558, § 566a, § 573c;
Fundstellen:
BFHE 255, 259
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7216/13

Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 04.10.2016 - Aktenzeichen IX R 8/16

DRsp Nr. 2016/20187

Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7216/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 530, § 535, § 558, § 566a, § 573c;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 2006 und 2007 Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Das Haus bewohnte der Kläger zunächst selbst. Im Juni 2002 schloss der Kläger mit seiner Mutter eine privatschriftliche Schenkungsvereinbarung. Danach schenkte die Mutter dem Kläger einen Betrag in Höhe von 115.000 €. Weiter war vereinbart, dass die Mutter des Klägers die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 € durch schriftliche Erklärung bis zur ersten Dezemberwoche des jeweiligen Jahres widerrufen durfte, ohne dass eine Begründung erforderlich wäre.