OLG Hamm - Urteil vom 15.05.2012
I-21 U 113/11
Normen:
BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 635 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 522
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 388/10

Voraussetzungen der Verweigerung der Nachbesserung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen I-21 U 113/11

DRsp Nr. 2012/23005

Voraussetzungen der Verweigerung der Nachbesserung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes

1. Unverhältnismäßigkeit i.S. von § 635 Abs. 3 BGB ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüber steht. 2. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 17 O 388/10) und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 635 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 1. 2.