LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2023 6 Sa 136/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; Sozialplan v. 21.03.2018 Nr. II. 4. a; Vereinbarung zur Förderung freiwilliger Austritte v. 29.20.2021 § 1 Abs. 1; Aufhebungsvereinbarung v. 28.10.2021 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 110/22
Voraussetzungen einer ergänzenden VertragsauslegungWegfall der GeschäftsgrundlageKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Änderung betrieblicher Regelungen zur SozialplanabfindungDas Gebot fairen VerhandelnsAufklärungspflicht als vertragliche NebenpflichtAuslegung atypischer Willenserklärungen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 136/22
DRsp Nr. 2023/9964
Voraussetzungen einer ergänzenden VertragsauslegungWegfall der GeschäftsgrundlageKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Änderung betrieblicher Regelungen zur SozialplanabfindungDas Gebot fairen VerhandelnsAufklärungspflicht als vertragliche NebenpflichtAuslegung atypischer Willenserklärungen
1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.2. Wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen, kann eine Anpassung des Vertrags nur verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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