Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 (Az.:
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II.
Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
2. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|