BGH - Urteil vom 11.01.2012
XII ZR 40/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 271
MietRB 2012, 100
WM 2012, 1094
ZMR 2012, 348
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 144/08
OLG Braunschweig, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 98/09

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel

BGH, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen XII ZR 40/10

DRsp Nr. 2012/3457

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel geltend.

Die Klägerin schloss 1986 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem "Ärztehaus" zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts. Der Mietvertrag enthält in § 14 die Klausel:

"Konkurrenzschutz für den Mieter wird in folgendem Umfang vereinbart:

Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten der "U... in H..."