LG Berlin - Urteil vom 31.05.2002
64 T 46/02
Normen:
BGB (a.F.) § 544 §§ 553 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(133)838c-d
ZMR 2002, 752

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch den (Wohnraum-)Mieter wegen Gesundheitsgefährdung oder aus wichtigem Grund (§ 242 BGB)

LG Berlin, Urteil vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 64 T 46/02

DRsp Nr. 2003/16644

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch den (Wohnraum-)Mieter wegen Gesundheitsgefährdung oder aus wichtigem Grund (§ 242 BGB)

1. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 544 BGB a.F. muss entsprechend dem Schutzzweck der Norm auf einer dauernden Eigenschaft der (Wohn-)Räume beruhen. Nicht ausreichend ist die Gefährdung eines einzelnen Mieters, die sich erst aus dessen individuellem (psychischen) Zustand ergibt. 2. Beurteilung einer mieterseitigen, auf § 242 BGB gestützten fristlosen Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses aus wichtigem Grund - Frage der Unzumutbarkeit, gebotene Interessenabwägung.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 544 §§ 553 ff. ;
Fundstellen
DRsp I(133)838c-d
ZMR 2002, 752