LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2014
8 Sa 1111/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1401/13

Voraussetzungen von Ansprüchen aufgrund eines Haustarifvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1111/13

DRsp Nr. 2014/13472

Voraussetzungen von Ansprüchen aufgrund eines Haustarifvertrages

Hat ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag geschlossen, wonach die persönliche Geltung erfordert, dass der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und nach Abschluss des Haustarifvertrages einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede auf den Haustarifvertrag abgeschlossen hat, so reicht die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft allein nicht aus, um Ansprüche eines Arbeitnehmers nach dem Haustarifvertrag zu begründen, solange er nicht den erforderlichen Arbeitsvertrag mit Verweisungsklausel geschlossen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013 - Az. 14 Ca 1401/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen aus einem für die Beklagte abgeschlossenen Haustarifvertrages hat.

1. 2. 3. 4. 5. a. b. 6. 7. 8.