BGH - Urteil vom 29.11.2023
VIII ZR 7/23
Normen:
BGB § 575 Abs. 1; BGB § 575 Abs. 4; Rom I-VO Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
NZM 2024, 107
MDR 2024, 155
NJW-RR 2024, 140
WuM 2024, 87
RIW 2024, 235
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 99/20
LG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 137/22

Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung; Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zugunsten zwingender Vorschriften einer Rechtsordnung

BGH, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 7/23

DRsp Nr. 2024/772

Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung; Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zugunsten zwingender Vorschriften einer Rechtsordnung

Zum Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 575 Abs. 1; BGB § 575 Abs. 4; Rom I-VO Art. 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, ein ausländischer Staat, begehrt von dem Beklagten zu 1 und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2, die Räumung und Herausgabe einer Wohnung der Klägerin in Berlin, die die Beklagten seit dem Jahr 2003, zuletzt auf der Grundlage eines am 9./14. Oktober 2019 mit dem Beklagten zu 1 in Berlin abgeschlossenen Mietvertrags, bewohnen. Die Mietwohnung befindet sich in einer neben dem Botschaftsgebäude der Klägerin gelegenen Immobilie, die für die Unterbringung von Botschaftsangehörigen genutzt, teilweise - wie hier - aber auch an botschaftsfremde Personen vermietet wird.